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Lebensversicherung bei Scheidung und Trennung

Geschrieben von: 
Björn Kotzan
Kategorie: 
Veröffentlicht am: 
6. Juli 2023

Im Laufe des Lebens kann sich einiges ändern, auch in einer Ehe oder Beziehung. Und wenn diese keine Zukunft mehr hat, müssen sich die Betroffenen um vieles kümmern. Gemeinsame Güter müssen aufgeteilt und der Partner ggf. ausbezahlt werden. Dabei wird im Rahmen der Scheidung oder Trennung auch eine bestehende Lebensversicherung relevant, da diese unter Umständen beim Zugewinnausgleich und beim Versorgungsausgleich berücksichtig wird. 

Das wichtigste auf einen Blick

  • Eine Lebensversicherung kann bei einer Scheidung in den Zugewinnausgleich sowie in den Versorgungsausgleich einfließen.
  • Damit hat die Versicherung ggf. auch Auswirkung auf den Unterhalt.
  • Da eine reine Risikolebensversicherung nicht dem Vermögensaufbau dient, wird sie bei der Scheidung nicht berücksichtigt.
  • Nicht-verheiratete Paare müssen bei einer Trennung unter Umständen das Bezugsrecht ihrer Lebensversicherung anpassen.

Was geschieht mit einer Lebensversicherung bei Scheidung und Trennung?

Was mit einer Lebensversicherung bei Scheidung und Trennung geschieht, hängt zunächst davon ab, ob das Paar verheiratet ist oder nicht. Leichter wird es für Versicherte, die nicht in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sie haben keine gegenseitigen Ansprüche, weshalb es auch keine Aufteilung von Vermögenswerten gibt.

Das passiert mit einer Lebensversicherung bei Scheidung

Bei einer Scheidung kann Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen, wenn die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dabei wird der gemeinsame Zugewinn während der Ehezeit untereinander ausgeglichen. Ob die Lebensversicherung bei der Scheidung aufgeteilt wird, ist allerdings von der Vertragsform wie auch dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängig.

  • Eine Risikolebensversicherung ist eine reine Absicherung für den Todesfall, weshalb diese nicht vom Zugewinnausgleich erfasst wird.

Anders ist es bei der kapitalbildenden Lebensversicherung. Die Kapitallebensversicherung dient zusätzlich der Erweiterung des Vermögens und fällt deshalb in den Zugewinnausgleich. Entscheidend ist aber, wann der Vertrag abgeschlossen wurde:

Kapitallebensversicherung wurde während der Ehe abgeschlossenKapitallebensversicherung wurde vor der Ehe abgeschlossen
In diesem Fall wird die Lebensversicherung bei der Scheidung berücksichtigt und finanziell ausgeglichen, da es sich um eine Vermögenserweiterung während der Ehezeit handelt.Die Lebensversicherung fällt in der Regel nicht in den Zugewinn. Denn berücksichtigt werden nur Vermögenswerte, die während der Ehe erwirtschaftet wurden.

Zugewinnausgleich: Berücksichtigung der Lebensversicherung beim Scheidungsverfahren

Wird der Versicherungsvertrag im Falle von Scheidung in den Zugewinnausgleich einbezogen, muss nach Paragraf 169 Versicherungsvertragsgesetz der Rückkaufswert zum Scheidungszeitpunkt ermittelt werden. Dabei handelt es sich um die Summe, die der Versicherer zu diesem Zeitpunkt bei einer Kündigung ausbezahlt. Berücksichtigt werden für den Rückkaufswert die einbezahlten Beiträge, Überschüsse und Gewinne abzüglich der Kosten. Wie hoch der Wert ist, wird direkt bei der Gesellschaft erfragt oder der jährlichen Standmitteilung entnommen.

Somit fließt der Rückkaufswert der Lebensversicherung in den Zugewinn. Sollten beide (Ex-)Ehegatten während ihrer Ehezeit eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, werden die beiden Verträge bei der Scheidung gegeneinander aufgerechnet. Es ist zu beachten, dass die Versicherung Einfluss auf den zu leistenden Unterhalt nehmen kann.

Versorgungsausgleich: Ausgleich der Altersvorsorge

Durch den Versorgungsausgleich werden Ungerechtigkeiten ausgeglichen, wenn einer der Partner mehr Rentenansprüche erwerben konnte als der andere, weil dieser bspw. für die Kinderbetreuung zu Hause blieb. Daher werden gemeinsam erwirtschaftete Altersvorsorgeansprüche zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt.

Auch beim Versorgungsausgleich wird nur die Kapitallebensversicherung herangezogen. Sie wird berücksichtigt, wenn es sich um einen Vertrag mit lebenslanger Rentenzahlung handelt. Oder ein Kapitalwahlrecht vereinbart ist, wenn von diesem noch nicht Gebrauch gemacht wurde.

Besonderheit: Auswirkung einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn zwischen den Ehegatten eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wurde. Dabei handelt es sich um eine Form des Ehevertrags, der die Besitztümer und den Zugewinn der beiden Betroffenen abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regelt.

In diesem Fall ist für die Lebensversicherung ausschlaggebend, was in der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart wurde. Die gesetzlichen Ansprüche spielen somit keine Rolle. 

Das passiert mit einer Lebensversicherung bei einer Trennung ohne Scheidung

Es gibt keinen gesetzlichen Zugewinn- oder Versorgungsausgleich, wenn die Partner nicht verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebten. Somit können sie keine Ansprüche gegeneinander geltend machen und ihre bestehende Lebensversicherung nach der Trennung einfach fortführen.

Anpassung des Bezugsberechtigten

Wer nicht verheiratet ist, muss seinen Partner namentlich als Bezugsberechtigten für die Lebensversicherung hinterlegen. Dies gilt sowohl für die Risikolebensversicherung wie auch für die Kapitallebensversicherung. Nach einer Trennung kommt es häufig vor, dass der Bezugsberechtigte geändert werden soll, damit der Ex-Partner keine Ansprüche im Todesfall hat.

  • Haben die beiden Partner Kinder und wurde die Versicherung zur Hinterbliebenenvorsorge abgeschlossen, kann es sinnvoll sein, den Ex-Partner weiterhin als Bezugsberechtigten zu hinterlegen. Es kann auch eine andere Person bestimmt werden, die das Geld treuhänderisch bis zur Volljährigkeit der Kinder verwaltet. Dieser müssen Sie aber vollkommen vertrauen können.

In den meisten Fällen lässt sich das Bezugsrecht leicht ändern. Dafür bedarf es nur einer schriftlichen Mitteilung an den Versicherer. Wurde allerdings ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, muss der Ex-Partner seine Zustimmung zur Änderung geben.

Widerrufliches BezugsrechtUnwiderrufliches Bezugsrecht
Das Bezugsrecht kann jederzeit durch den Versicherungsnehmer geändert werden. Dafür bedarf es lediglich einer schriftlichen Mitteilung an den Versicherer.Das Bezugsrecht kann nicht vom Versicherungsnehmer geändert werden. Eine Anpassung ist nur möglich, wenn der derzeitige Bezugsberechtigte sein Einverständnis erteilt.

Aufteilung der Versicherungssumme einer Lebensversicherung bei Scheidung oder Trennung

Soll die Lebensversicherung bei Scheidung oder Trennung aufgeteilt werden, ist der Vertrag zu kündigen. Beachten Sie, dass eine Kündigung auch bei einem Zugewinnausgleich nicht zwingend notwendig ist. Es besteht auch die Möglichkeit, das Kapital durch anderes Vermögen auszuzahlen. Kann der Anspruch aus dem Zugewinn aber nicht geleistet werden oder soll das Kapital zwischen beiden Ex-Partnern aufgeteilt werden, ist die Kündigung unumgänglich.

Mit einer Kündigung gehen häufig große Verluste einher. Außerdem verlieren Sie den Todesfallschutz, sodass Ihre Hinterbliebenen nicht mehr abgesichert sind. Soll der Vertrag trotz der Nachteile aufgehoben werden, errechnet sich das ausbezahlte Kapital wie folgt:

Einbezahlte Beiträge
+ Überschüsse und Erträge
- Abschluss- und Verwaltungskosten
= Rückkaufswert Lebensversicherung

Für eine Kündigung bedarf es der schriftlichen Mitteilung an den Versicherer. Neben Nennung des Namens, Adresse, Vertragsnummer, Kündigungstermin, Unterschrift und Datum muss dem Kündigungsschreiben der originale Versicherungsschein beigelegt werden. Liegt dieser nicht mehr vor, müssen die Versicherten eine Verlusterklärung beifügen. Sorgen Sie in jedem Fall für einen Zugangsnachweis, etwa durch ein Einschreiben oder einen Faxbericht.

  • Tipp: Sie können die Lebensversicherung auch auf dem Zweitmarkt verkaufen. Das kann sich vor allem für ältere Verträge mit hoher Verzinsung lohnen, da die Policenankäufer Kaufpreise über dem Rückkaufswert bieten.

Fazit: Das sagen unsere Experten zur Lebensversicherung bei Scheidung oder Trennung

Bei einer Trennung spielt eine Lebensversicherung häufig keine große Rolle. Es muss meist nur das Bezugsrecht geändert werden. Anders ist es, wenn sich Verheiratete scheiden lassen. In diesem Fall kann die Lebensversicherung bei der Scheidung sowohl zum Zugewinnausgleich wie auch beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.

Sie müssen Ihre Lebensversicherung vor der Scheidung aber nicht automatisch kündigen. Erstens wird nicht jede Versicherung automatisch im Zugewinn berücksichtigt. Und zweitens kann es sich um einen Vertrag mit guten Konditionen und ggf. Steuervorteilen handeln, wobei die Kündigung erhebliche Verluste bedeuten würde. Daher empfehlen wir Ihnen, sich zuerst beraten zu lassen, bevor Sie voreilige Schritte unternehmen.

Unsere Experten von LVoptimal.de beraten Sie gerne und helfen Ihnen dabei, die optimale Lösung zu finden. Buchen Sie hier einen Termin mit uns.