Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen gibt es seit 2015 eine entscheidende Änderung. Bei einer Rückabwicklung muss sich der Kunde auch Verluste seiner Fonds anrechnen lassen. Damit wird die Rückabwicklung deutlich weniger attraktiv, wenn der Sparer eine Fondspolice hat, die sich schlecht entwickelt hat. Hier ist die Begründung, dass der Versicherte ein Produkt gewählt hat, bei dem die Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallleistung – nicht festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Der Versicherte trägt also das alleinige Verlustrisiko – auch, wenn der Versicherungsvertrag rückabgewickelt wird.