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Der Freistellungsauftrag für die Lebensversicherung

Geschrieben von: 
Björn Kotzan
Kategorie: 
Veröffentlicht am: 
25. April 2024

Für das Thema Freistellungsauftrag und Lebensversicherung gibt es ein entscheidendes Datum: der 31. Dezember 2004. Bis zu diesem Stichtag waren Auszahlungen von Lebensversicherungen mit hoher Sicherheit steuerfrei. Danach werden die Kapitalerträge aus den angelegten Beiträgen unterschiedlich besteuert. Ein Freistellungsauftrag verhindert den Abzug von Abgeltungssteuer, Kirchensteuer und Soli bis zu den Grenzen des Sparer-Pauschbetrag. Wir zeigen hier, worum es geht und was Sie über die Besteuerung Ihrer Lebensversicherung wissen müssen.

Freistellungsauftrag für Lebensversicherungen: Darum gehts

Eine kapitalbildende Lebensversicherung oder Rentenversicherung legt die Beiträge der Versicherten möglichst rentabel an, um mit den erwirtschafteten Zinsen ein ordentliches Plus für spätere Rentenzahlungen zu erhalten. Nicht auf die gesamte Versicherungsleistung, sondern nur auf diese Zinsen – den Kapitalertrag – entsteht bei Verträgen ab 2005 im Allgemeinen eine Steuerpflicht.

Als Kapitalerträge gelten:

  • Zinsen
  • Dividenden
  • Ausschüttungen von Fonds (Investments)
  • Kursgewinne (Wertpapiergeschäfte)

Um die Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungssteuer etc. zu erhalten, können Sie bei Ihrer Versicherung einen Freistellungsauftrag einrichten. Dahinter versteckt sich die Anweisung an eine Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder eben ein Versicherungsunternehmen, den sogenannten Sparer-Pauschbetrag bereits bei Auszahlung der Kapitalerträge zu berücksichtigen. Laut § 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zinseinkünfte steuerfrei, die unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen – sobald ein Freistellungsauftrag erteilt wurde.

Seit 2023 gelten für den Freistellungsauftrag diese Grenzen = Sparer-Pauschbeträge:

  • Alleinstehende können 1.000 Euro und
  • Ehepaare bis zu 2.000 Euro Zinsen steuerfrei vereinnahmen.

Gut zu wissen: Die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags erfolgt nicht automatisch. Um ihn zu nutzen, müssen Versicherte ihrer Versicherung einen Freistellungsautrag erteilen.

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Zur Besteuerung von Lebensversicherungen vor und nach 2005

Wahrscheinlich keinen Freistellungsauftrag brauchen Sie für Lebensversicherungen, die vor 2004 geschlossen wurden.

Für steuerfreie Lebensversicherungen müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Versicherungsschein ist vor 2005 datiert.
  2. Der erste Beitrag wurde spätestens bis zum 31. März 2005 gezahlt.
  3. Die Lebensversicherung (Ablaufleistung – regulär, Rückkaufwert – bei Kündigung, Kaufsumme – bei Verkauf) wird als Einmalzahlung ausgezahlt
  4. Die Todesfallsumme muss mindestens 60 Prozent der eingezahlten Beiträge ausmachen.
  5. Es wurden mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die Lebensversicherung eingezahlt.

Für ab 2005 geschlossene Lebensversicherungen werden nach dem Alterseinkünftegesetz Steuern fällig. Der steuerpflichtige Kapitalertrag (Gewinn) wird ermittelt, indem man von der ausgezahlten Versicherungsleistung alle gezahlten Beiträge abzieht.

Wenn der Sparerfreibetrag voll ausgeschöpft wurde, fallen folgende Steuern bei der Auszahlung der Lebensversicherung bzw. auf deren Kapitalerträge an:

  • 25 % Abgeltungsteuer
  • ggf. 8 bis 9 % Kirchensteuer (je nach Bundesland)
  • ggf. 5,5 % Solidaritätszuschlag

Unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch nur die Hälfte des Gewinns für die Steuer herangezogen. Nämlich dann, wenn:

Laut der 12/60-Regel: der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen sein muss und im Vertrag festgelegt ist, dass die Auszahlung frühestens zum 60. Geburtstag erfolgt.

bzw. laut 12/62-Regel: der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen sein muss und im Vertrag festgelegt ist, dass die Auszahlung frühestens zum 62. Geburtstag erfolgt.

Gut zu wissen: Bei Laufzeitende und Auszahlung der Lebensversicherung werden die 25 Prozent Abgeltungssteuer zunächst automatisch auf den vollen Ertrag fällig. Alle, die Anspruch auf die Versteuerung des halben Gewinns haben, können sich zu viel gezahlte Steuern über die Anlage KAP in der Steuererklärung wiederholen.

Wenn die Lebensversicherung als monatliche Rente ausgezahlt wird, sind unabhängig vom Datum der Vertragsunterschrift Steuern auf die Erträge zu zahlen. Die Höhe der Steuern sind abhängig vom Alter beim Renteneintritt.

Das passiert, wenn kein Freistellungsauftrag gestellt wurde

Gibt es keinen Freistellungsauftrag oder sind die Kapitalerträge aus der Lebensversicherung höher als der Sparer-Pauschbetrag, führt die Versicherung vom übersteigenden Betrag 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab. Falls man versäumt hat, rechtzeitig einen Freistellungsauftrag zu stellen, können Versicherte zu viel gezahlte Steuern bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags im Rahmen der Einkommensteuererklärung später anrechnen lassen. Das gilt auch im Falle von ungünstig aufgeteilten Freistellungsaufträgen, wenn man bei mehreren Anbietern einen gestellt hat.

Gut zu wissen: Es ist wichtig, darauf zu achten, dass die einzelnen Freistellungsaufträge zusammengenommen 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren pro Jahr nicht überscheiten. Die Versicherungen und Banken sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern als zuständiger Behörde die Höhe die erteilten Freistellungsaufträge zu melden. Eine Überschreitung des Freibetrags – zusammen nicht höher als 1.000 Euro – wird schnell festgestellt und nicht selten streng geahndet.

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