Im § 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) werden die Mindestinhalte für Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt. Dabei ist es den Versicherungsunternehmen freigestellt, noch weitere Tatbestände in ihre AVB aufzunehmen. Aber es ist zu berücksichtigen, dass die folgenden Punkte enthalten sein müssen:
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