Die Anwendung des Vorsichtsprinzips kommt in umgekehrter Weise bei vorhersehbaren, noch nicht realisierten Risiken und Verlusten zum Tragen, anders als bei noch nicht realisierten Gewinnen. Das Imparitätsprinzip greift auch dann, wenn Risiken und Verluste erst nach dem Bilanzstichtag und vor dem Tag der Bilanzaufstellung bekannt werden. Diese Risiken und Verluste werden auch als wertaufhellende Tatsachen bezeichnet. Beim Niederst- und Höchstwertprinzip und bei drohenden Verlusten bei schwebenden Geschäften wird das Imparitätsprinzip eingesetzt. Für die drohenden Verluste sind gemäß Grundsatz entsprechende Rückstellungen zu bilden.
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