In den Grundsätzen des deutschen Rechnungswesens wird beschrieben, dass bei der Bilanzierung alle Risiken, Verluste und drohende Verluste angemessen zu bewerten sind. Dabei ist das Vorsichtsprinzip ein Grundsatz, der immer dann anzuwenden ist, wenn Beurteilungsspielräume auf künftige Ergebnisse entstehen, die auf Unwissenheit oder fehlenden Informationen beruhen. Die Erhaltung des Kapitals und der Schutz der Gläubiger sind die Ziele des Vorsichtsprinzips. Vom Gesetzgeber sind das Vorsichtsprinzip und zwei weitere Prinzipien im Gesetz verankert: Imparitätsprinzip und Realisationsprinzip.
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