Bei einer Renten- und Kapitallebensversicherung wird die Beteiligung an den Bewertungsreserven entweder am Ende der Laufzeit bzw. Ansparphase, bei einer Kündigung der Versicherung oder im Todesfall des Versicherten wirksam. Die Bewertungsreserven einer Rentenversicherung fließen in die Rentenzahlung ein.
An der Regelung zur Beteiligung an den Bewertungsreserven für Lebensversicherungen hat sich auch trotz der politischen Diskussionen nichts geändert. Das heißt, die Versicherungen sind weiterhin verpflichtet, ihre Bewertungsreserven mindestens einmal im Jahr zu ermitteln. Dann müssen die Versicherungen die Bewertungsreserven im Geschäftsbericht veröffentlichen und bei einer Vertragsbeendigung anteilig ihren Versicherten zukommen lassen.
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