Vom Gesetzgeber wird eine abstrakte Verweisung immer dann als solche anerkannt, wenn der neue Beruf, auf den durch die Klausel verwiesen wird, der bisherigen Lebensstellung entspricht. Auch wenn der Arbeitnehmer im neuen Beruf bis zu 20% weniger verdient als im bisherigen Beruf, gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Z.B. kann ein angestellter Arzt nicht zum einfachen Nachtwächter herabgestuft werden. Beim Versicherten liegt hier auch das Risiko eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Das Versicherungsunternehmen kann der versicherten Person die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigern, wenn die versicherte Person eine neue Stelle ablehnt, die aber über die abstrakte Verweisbarkeit möglich wäre. Wenn aber die Bezahlung des neuen Berufes mindestens 20% unter der Bezahlung des alten Berufes liegt, darf die versicherte Person die neue Stelle ablehnen, ohne auf die Leistungen verzichten zu müssen.
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