Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht von Versicherungsleistungen widerruflich oder unwiderruflich festlegen. Die widerrufliche Variante ist die Variante, die am meisten angewandt wird. Hierbei hat der Versicherungsnehmer jederzeit die Möglichkeit, das Bezugsrecht immer wieder zu ändern. Eine entsprechende Erklärung vom Versicherungsnehmer an das Versicherungsunternehmen ist dafür ausreichend. Wenn der widerrufliche Bezugsberechtigte vor dem Eintritt eines Versicherungsfalles stirbt, wird als Bezugsberechtigter automatisch der Versicherungsnehmer eingetragen.
Das unwiderruflich erteilte Bezugsrecht muss ausdrücklich gesondert vermerkt sein. Es darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr verändert werden. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kommt in der Praxis aber selten vor.
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