Für eine Pfändung kommt nur eine kapitalbildende Lebensversicherung in Frage. Risikolebensversicherung sind dafür nicht geeignet, da hier kein Kapital angespart und daher kein Rückkaufswert ausgezahlt werden kann, das dem Gläubiger als Sicherung dienen könnte. Auch sind Direktversicherungen von einer Verpfändung ausgeschlossen, da sie durch das Altersförderungsgesetz gefördert werden. Banken akzeptieren auch keine fondsgebundenen Lebensversicherungen, da das Anlagerisiko als zu hoch eingestuft wird.
Steuerschädlich kann die Verpfändung einer Lebensversicherung sein, wenn die Finanzierungskosten für das besicherte Darlehen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind. Die Zinsen der ausgezahlten Versicherungssumme unterliegen der Abgeltungssteuer und sind dadurch nicht steuerfrei.
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