Laufende Beiträge sind dem Sicherheitsvermögen zuzuführen, damit das Vermögen immer der Summe der oben genannten Positionen entspricht. Falls die Summe einen geringeren Wert hat, muss der Fehlbetrag durch hinzugefügte Mittel umgehend ausgeglichen werden. Die Verwaltung des Sicherheitsvermögens muss gesondert von anderen Vermögenswerten sein. Nur im Rahmen von qualifizierten deckungsstockfähigen Kapitalanlagen dürfen Beiträge investiert werden. Dafür sind die Kriterien in § 54 VAG sowie §§ 1 ff. AnlV festgelegt.
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