Bezüglich der Besteuerung von Lebensversicherung gilt hier das Gleiche wie für Verträge, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Der einzige Unterschied ist, dass für die Besteuerung des halben Ertragsanteils, die Ablaufleistung erst nach der Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherungsnehmers ausbezahlt werden darf.
Auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht ist diese Regelung zur Besteuerung auf Lebensversicherung gültig, wenn nicht die Rentenzahlung als Auszahlungsvariante gewählt wird. Des Weiteren sind auch fondsgebundene Lebensversicherungen und Lebensversicherungen auf verbundene Leben von dieser Regelung betroffen.
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