Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, kann der Versicherer vertraglich wie folgt reagieren:
Zuvor muss geklärt werden, ob der Versicherungsnehmer vorsätzlich, schuldlos, grob fahrlässig oder arglistig gehandelt hat. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht bewusst verletzt. Das gilt auch für grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, wenn er z.B. naheliegende Überlegungen, die von ihm zu erwarten gewesen wären, nicht durchgeführt hat. Die Versicherung kann auch eine Vertragsanpassung vornehmen, anstatt den Vertrag zu kündigen. Hier prüft die Versicherung erst, ob sie den Vertrag auch dann geschlossen hätte, wenn sie über die neuen Umstände informiert gewesen wäre.
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