Das Realisationsprinzip steht für den Gläubigerschutz. Dabei werden Gewinne nur im Jahresabschluss berücksichtigt, wenn sie bereits am Abschlusstag realisiert worden sind. Die Realisierung und die Periodisierung (periodengerechte Abrechnung) von Aufwand und Ertrag werden im Realisationsprinzip geregelt. Hier werden die Ausgaben immer in dem Geschäftsjahr als Aufwand erfasst, im dem die zugehörigen Erträge erfasst wurden. Somit wird in der Handelsbilanz der Gewinn als Periodenumsatzgewinn betrachtet.
Egal welches Prinzip eingesetzt wird, es ist immer wichtig, nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu entscheiden. Damit sollen nicht gerechtfertigte Übervorsicht und Willkür vermieden werden. Nach deutschem Recht sind Ausnahmen vom Vorsichtsprinzip immer erklärungspflichtig. Wenn eine Kapitalgesellschaft vom Vorsichtsprinzip abweichen möchte, so muss der Jahresabschluss unter Angaben von Gründen erklärt werden. Dabei ist auch der betragsmäßige Einfluss gesondert darzustellen, der aufgrund er Abweichung entsteht und entsprechende Auswirkungen auf Vermögens- und Finanzlage hat.
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