Die Verzinsung von Deckungsrückstellungen wird mit dem Höchstrechnungszinssatz begrenzt. Die bilanzielle Abbildung der Verpflichtungen von Versicherungen soll dadurch auf eine gewisse Mindesthöhe eingehalten werden. Wenn der Rechnungszins der Lebensversicherung einmal vertraglich festgelegt wird, darf er nicht mehr erhöht werden. Nur wenn das Versicherungsunternehmen diesen festgelegten Zinssatz nicht mehr erwirtschaften kann, ist eine Senkung des Zinssatzes möglich. Der Höchstrechnungszins dient letztendlich der Absicherung im Hinblick auf die Vorsorge in der Bilanz des Versicherers. Eine Überschuldung der Versicherungsunternehmen soll bei niedrigen Zinssätzen, wie sie aktuell vorhanden sind, vermieden werden.
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