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Höhe des Sicherungsvermögens

Geschrieben von: 
lvoptimal.de
Veröffentlicht am: 
12. Mai 2021

Folgende Positionen mit deren Summen muss das Sicherungsvermögen beinhalten: 

1.) Beitragsüberträge 

2.) Deckungsrückstellungen 

3.) Rückstellungen für laufende Versicherungsfälle, Rückkäufe, erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen und unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Verträgen 

4.) Festgelegter Teil der Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen 

5.) Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern, die aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft resultieren 

6.) als Prämien eingenommene Beträge, die vom Unternehmen erstattet werden müssen, sofern ein Versicherungsvertrag oder ein Geschäft nach § 1 Abs. 4 VAG nicht zustande kommt 

Um dem Soll der genannten Positionen immer zu entsprechen, müssen laufende Beiträge dem Versicherungsvermögen zugeführt werden. Gemäß dem § 54 VAG sowie §§ 1 ff. AnlV sind die Beiträge in qualifizierte Kapitalanlagen zu investieren. Des Weiteren muss das Sicherungsvermögen am Unternehmenssitz verwahrt und gesondert von anderen Vermögenswerten verwaltet werden. Über dieses Sondervermögen dürfen Gläubiger nicht verfügen. Der Vorstand des Versicherungsunternehmens ist verpflichtet, falls das Sicherungsvermögen nicht dem Sollwert entspricht, den Fehlbetrag unverzüglich zuzuführen. 

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