Die Rentengarantiezeit, das Kapitalwahlrecht oder die Beitragsrückgewähr sind Sondervereinbarungen. Damit wird sichergestellt, dass es auf jeden Fall zur Rentenzahlung kommt, egal ob der Versicherungsnehmer die Rentenzahlung erreicht oder nicht. Bei Erreichen des Rentenalters beginnt üblicherweise die Rentenzahlung und wird danach unabhängig vom Erlebensfall fortgesetzt. Wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Auszahlungsphase verstirbt, werden die Zahlungen an eine von ihm bestimmte Person weitergeführt. Es kann der Ehepartner oder eine andere Person sein, die im Vertrag genannt sein muss. Gegenüber der Rentengarantiezeit bei der Riester-Rente ist der Vorteil, dass die Förderbeiträge der Riester-Verträge zurückverlangt werden.
Hier zeigt sich, dass sich die Rentengarantiezeit besonders zum Schutz der Hinterbliebenen eignet. Daher ist es nicht wichtig, wann der Versicherungsnehmer stirbt. Es wird auf jeden Fall die Rente bis Ende der Rentengarantiezeit ausbezahlt. Der Hinterbliebene bzw. die bezugsberechtigte Person hat je nach Tarif und Versicherung die Möglichkeit, weiterhin die Rentenzahlung oder eine Einmalzahlung in Anspruch zu nehmen.
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