Wer sich von der Abgeltungssteuer befreien will, kann einen Freistellungsauftrag stellen. Bis zur Höhe des Sparer-Pauschvertrages von 801 Euro für eine Einzelperson (1.602 Euro bei zusammenveranlagte Ehepaare) können Kapitalerträge seit 2009 freigestellt werden.
Bis zu dieser Höhe können Erträge eingenommen werden, wenn im Falle einer Renten- und Lebensversicherung der Versicherungsgesellschaft oder dem kontoführenden Geldinstitut ein Freistellungsauftrag vorliegt. Die Bank bzw. die Versicherung führen die Abgeltungssteuer immer ohne Nutzung des Freibetrags an das zuständige Finanzamt ab, falls der Freistellungsauftrag nicht gestellt worden ist. Eine Rückforderung ist dann erst im Zuge der jährlichen Einkommensteuererklärung möglich.
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