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Erlebensfall

Geschrieben von: 
lvoptimal.de
Veröffentlicht am: 
12. Mai 2021

Ein Erlebensfall für die Versicherungen liegt laut Definition vor, wenn die versicherte Person das Ende der Vertragslaufzeit bei Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen erlebt. Durch das Erreichen eines bestimmten Datums wird die vereinbarte Laufzeit im Versicherungsvertrag markiert. Wenn der Erlebensfall eintritt, wird die Erlebensfall-Leistung fällig. Die Versicherungsunternehmen weisen ihre Kunden daraufhin, dass der Erlebensfall ansteht und der Vertrag abläuft. 

Um die Ansprüche auf die Auszahlung bei einem Erlebensfall geltend zu machen, muss der letzte Beitrag nachweislich bezahlt worden sein. Zusätzlich muss der Versicherungsschein bei dem Versicherungsunternehmen gemäß den Versicherungsbedingungen eingereicht werden. Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, kann die Leistung im Erlebensfall auf das vom Versicherungsnehmer angegebenen Konto ausgezahlt werden. Dabei kommt die Garantiesumme, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung festgeschrieben wurde, und die Überschussbeteiligung zur Auszahlung. Die Überschussbeteiligung ist das Ergebnis der Anlagepolitik, die das Versicherungsunternehmen mit den eingenommenen Versicherungsprämien in unterschiedliche Anlageprodukte betreibt.  

Nach dem Erlebensfall ist der Auszahlungsbetrag für Neuverträge nach dem 01. Januar 2005 grundsätzlich nicht steuerfrei. Renten- oder kapitalbildende Lebensversicherungen, die davor abgeschlossen worden sind, müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um von Steuerbegünstigungen profitieren zu können. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und für den Vertrag mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt worden sind. 

Ein Verkaufen oder Beleihen der Versicherung kann vor Ende der Laufzeit und somit vor Eintreten des Erlebensfalls sinnvoll sein. Dies kann bei Änderungen der finanziellen Möglichkeiten des Kunden oder wenn ein geeigneteres Vorsorgeprodukt gefunden wurde, der Fall sein. Ein Verkauf oder eine Beleihung der Renten- oder kapitalbildende Lebensversicherung sollte vor einer Vertragskündigung in Erwägung gezogen werden. 

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