Der Versicherer trägt das Risiko, welches aus unvollständigen Fragen resultiert. Wenn also bestimmte Fragen nicht gestellt werden, die für ein tatsächlich vorhandenes Risiko relevant wären, kann dem Versicherungsnehmer kein Vorwurf gemacht werden. Die Fragen im Antrag müssen in Textform vorliegen, d.h. eine rein mündliche oder rein digitale Datenerfassung ist nicht ausreichend. Der Versicherungsnehmer muss seine gemachten Ausgaben auch selbst überprüfen können.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist dann erfüllt, wenn sämtliche Fragen vollständig und wahrheitsgemäß vom Versicherungsnehmer beantwortet sind. Er hat dadurch die Gewissheit, dass alle Punkte vollständig beantwortet sind. Bis zur Versicherungserklärung muss die vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt sein.
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