Wenn ein Versicherungsvertrag vor dem Eintreten des Todes- oder Erlebensfall gekündigt wird, werden das zu dem Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital und der Überschussanteil aus der Überschussbeteiligung ausgezahlt. Das Versicherungsunternehmen zieht aber Kosten für die Stornierung vom Auszahlungsbetrag ab. Dadurch verringert sich der Rückkaufswert der Versicherung und entspricht nicht den insgesamt eingezahlten Beiträgen. Daher fällt eine Kündigung immer nachteilig aus.
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