Ein Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat der Versicherungsnehmer, der auch meistens die Prämien bezahlt. Die Haftpflichtversicherungen sind hierbei die Ausnahmen, denn deren Leistungen werden an zuvor geschädigte Dritte ausbezahlt. Auch gibt es Versicherungen, bei denen es naturgemäß sinnvoll ist, andere Personen, als den Versicherungsnehmer, als Bezugsberechtigten festzulegen. Das beste Beispiel hierfür ist die Lebensversicherung. Bei einer Risiko- oder kapitalbildende Lebensversicherung wird der Tod des Versicherungsnehmers versichert und das Bezugsrecht auf die Hinterbliebenen, Familienangehörige oder Verwandte, festgelegt. Auch kann das Bezugsrecht auf Dritte übertragen werden, wenn die Versicherungsleistung im Versicherungsfall als Sicherheit z.B. für ein Policendarlehen oder einem Hypothekendarlehen verwendet wird.
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