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Anspruch auf Entgeltumwandlung

Geschrieben von: 
lvoptimal.de
Veröffentlicht am: 
12. Mai 2021

Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Betriebsrentengesetz (§ 1a) das Recht gegenüber seinem Arbeitgeber, einen Teil des vereinbarten Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Entgeltumwandlung einzusetzen. Hierbei erkennt man die staatliche Förderung daran, dass auf den umgewandelten Anteil des Entgelts weder Sozialabgaben, noch Einkommenssteuern erhoben werden. Die späteren Rentenzahlungen sind nicht nur einkommensteuerpflichtig, sondern unterliegen auch den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. 

Der Anspruch auf eine Entgeltumwandlung gilt in Deutschland für bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die fälligen Entgeltbestandteile müssen gemäß dem Betriebsrentengesetz in eine wertgleiche Zusage umgewandelt werden. Dabei ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen. 

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