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Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar?

Geschrieben von: 
Björn Kotzan
Kategorie: 
Veröffentlicht am: 
5. August 2019

Sind die Beiträge in einer Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar?

Die klare Antwort lautet ja! Die Risikolebensversicherung wird vom Finanzamt als klassische Vorsorgeleistung eingestuft und darf demnach als Vorsorgeaufwendung in der Einkommenserklärung abgesetzt werden. Das heißt, dass Versicherte mit ihrer Risikolebensversicherung Steuern sparen können, indem sie ihre eingezahlten Beiträge in ihrer Steuererklärung angeben. Allerdings ist darauf zu achten, dass es hier eine Höchstgrenze gibt. Mehr dazu und wo Sie Ihre Beiträge zur Risikolebensversicherung genau angeben müssen, zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt in unserem Beitrag.

Die Risikolebensversicherung ist im Gegensatz zur Kapitallebensversicherung ein reiner Todesfallschutz. Das heißt, dass Sie mit einer Risikolebensversicherung Ihre Angehörigen in finanzieller Hinsicht für ihren Todesfall absichern. Sie ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Eigenheim gekauft oder gebaut wurde und das Darlehen abgesichert werden soll. Eine Risikolebensversicherung wird aber auch häufig von jungen Familien mit Allein- oder Hauptverdiener abgeschlossen, die die Ausbildung ihrer Kinder absichern möchten.

Dem Vorsorgecharakter entsprechend zählen Risikolebensversicherungen steuerrechtlich zu den absetzbaren Vorsorgeaufwendungen. Den genauen Gesetzestext können Sie im § 10 des Einkommenssteuergesetzes nachlesen. Er argumentiert unter anderem damit, dass Beiträge für Risikoversicherungen, die anders als Kapitallebensversicherungen nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen und daher als Sonderausgaben gelten.

Ihre Beiträge zur Risikolebensversicherung beziehungsweise Vorsorgeaufwendungen an sich, sind bis zu einer Höchstgrenze steuerlich absetzbar: Für Arbeitnehmer gilt eine Höchstgrenze von 1.900 Euro jährlich, für Selbständige liegt sie höher bei 2.800 Euro. Mit dem Unterschied im Höchstbetrag werden alle Versicherten unterstützt, die keine unmittelbaren Zuschüsse zu ihren Krankheitskosten oder steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, wie es bei Arbeitnehmern der Fall ist.

Übersicht Höchstbeiträge absetzbare Vorsorgeaufwendungen

VersicherterForm der Erwerbstätigkeitmaximal absetzbar
EinzelpersonArbeitnehmer1.900 Euro
Selbstständiger2.800 Euro
Ehepaare(zusammen veranlagt)Beide sind Arbeitnehmer3.800 Euro
Ein Partner ist Arbeitnehmer, ein Partner selbstständig4.700 Euro
Beide sind selbstständig5.600 Euro

Beispiel Vorsorgeaufwendungen eines alleinstehenden Selbständigen

Höchstbeitrag abziehbare Vorsorgeaufwendungen:2.800 Euro
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:2.160 Euro (12 x 180 Euro)
Beiträge zur Risikolebensversicherung:130 Euro jährlich
Finanzamt berücksichtigt:2.290 Euro
Differenz zum Höchstbeitrag, der für weitere Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung genutzt werden kann:510 Euro

 Im Beispiel wird der Höchstbeitrag von 2.800 Euro, der für Selbstständige gilt, durch die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Risikolebensversicherung nicht erreicht. Das heißt, dass Sie sämtliche Kosten steuerlich absetzbar machen können und darüber hinaus weitere Vorsorgeaufwendungen im Wert von bis zu 510 Euro.

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren wird der Höchstbetrag aus der Summe beider zutreffender Höchstbeiträge errechnet. Gibt es einen Alleinverdiener beträgt der Höchstbeitrag dennoch 3.800 Euro (2 x 1.900 Euro), der für die Familie steuerlich absetzbar ist.

Wichtig ist, dass zu den Vorsorgeaufwendungen unter denen die Risikolebensversicherung fällt, auch Beiträge zu anderen Leistungen gehören, sodass es sein kann, dass der Höchstbetrag schon ausgeschöpft ist und Ihre Beiträge zur Risikolebensversicherung nicht mehr berücksichtigt werden können.

Außerdem gilt, dass auch wenn die Beitragszahlungen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung die Höchstbeiträge übersteigen, immer in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind. Die Einschränkung Basiskrankenversicherung meint hier, dass Zusatztarife wie Zahnversicherung, Zweibettzimmer etc. nicht mitgerechnet werden.

Wie gebe ich meine Beiträge zur Risikolebensversicherung in der Einkommenssteuererklärung korrekt an?

Zunächst ist es wichtig, die genaue Summe der Beiträge im betreffenden Steuerjahr zu kennen. Hierfür erhalten Sie – meist automatisch – von Ihrem Versicherer zum Jahresende einen Bescheid mit der Auflistung aller Beiträge zur Risikolebensversicherung, die Sie im Laufe des Jahres gezahlt haben.

Die Kosten für Ihre Risikolebensversicherung in der Steuererklärung eingetragen

  1. Zur Geltendmachung Ihrer Beiträge zur Risikolebensversicherung nutzen Sie die Anlage
  2. Hier ist der Punkt Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungenrelevant
  3. In der Zeile 50 Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen tragen Sie die Summe laut dem Bescheid Ihres Versicherers ein

Übersteigen Ihre Vorsorgeaufwendungen den Höchstbetrag beim Sonderausgabenabzug?

Wenn Sie den Höchstbetrag bei den Sonderausgaben beispielsweise durch Ihre Beiträge zur (Basis-)Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeit schon erreicht haben, können Sie versuchen, Ihre Beiträge zur Risikolebensversicherung, wenn diese ein Immobiliendarlehen absichern, als Werbungskosten im Abschnitt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen.

Eine weitere Möglichkeit, die Ausgaben für Ihre Vorsorgeaufwendungen gering und damit steuerlich absetzbar zu halten, ist eine genaue Prüfung aller Ihrer Verträge. Häufig sind Versicherte gerade in puncto Altersvorsorge unnötig doppelt oder überversichert. Unabhängige Versicherungsexperten wie LVoptimal.de bringen Ihnen Transparenz in Ihre Verträge und beraten Sie individuell, verständlich und persönlich zu Ihren Optionen.

Welche Steuern fallen bei der Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall an?

Interessant ist unter dem steuerlichen Aspekt auch, welche Abgaben für die Hinterbliebenen bzw. Erben anfallen, wenn der Versicherungsnehmer stirbt und die Risikolebensversicherung ausgezahlt wird. Hier gilt eine einfache Regelung: Diese Auszahlung der Versicherungssumme ist steuerfrei, sofern die Grenze der Erbschaftssteuer nicht überschritten wird.

Die Höhe des Freibetrags wiederum richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Erben. Der Gesetzgeber hat die Grenzen sehr hoch angesetzt. Ist der Begünstigte der Risikolebensversicherung der Ehe- oder Lebenspartner, sind bis zu 500.000 Euro erbschaftssteuerfrei. Neben der Versicherungssumme zählen hier alle Geld- und Sachwerte, die der Erbe erhält.

Übersicht steuerliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Verwandtschaftsgrad des/r HinterbliebenenFreibetrag
Ehepartner / Lebenspartner500.000 Euro
Kinder, auch Stief- und Adoptivkinder400.000 Euro
Enkel200.000 Euro
Eltern, Großeltern100.000 Euro
Geschwister, Nichten / Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern / -kinder etc.20.000 Euro
Nicht verwandte Erben wie z. B. Partner ohne Trauschein, Geschäftspartner20.000 Euro

Fazit

Beiträge zur Risikolebensversicherung sind steuerlich absetzbar, da sie zu den Vorsorgeaufwendungen gezählt werden. Allerdings gibt es hier Höchstbeiträge zu beachten, die abhängig vom Status zwischen 1.900 und 5.600 Euro liegen. Außerdem gehören in die Gruppe der berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen andere Leistungen wie Kranken- und Pflegeversicherung, Unfall-, Arbeitslosen- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Viele Versicherte müssen also damit rechnen, dass sie nicht alle Kosten ihrer Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen können.